Krawatte abschneiden: Sanktionen?
An Weiberfastnacht herrscht bekanntlich der Brauch, das Männern von den "Weibern" die Krawatte abgeschnitten wird. Insoweit ist von einem Rheinländer oder auch einem Mainzer von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Wird also dem Chef, der an Weiberfastnacht ins Büro kommt, morgens die Krawatte von seiner Assistentin abgeschnitten, kann er dieses Verhalten arbeitsrechtlich nicht sanktionieren. Anders verhält es sich aber in den nicht karnevalistischen Gebieten Deutschlands. So hat das Amtsgericht Essen eine Arbeitnehmerin zu 40,00 DM Schadensersatz wegen Abschneidens der Krawatte verureilt. Eine Kündigung ist in diesen Fällen aber keinesfalls zu rechtfertigen. Schlägt hier eine Mitarbeiterin über die Strenge, kann dies allenfalls eine Abmahnung drechtfertigen. Nur in hartnäckigen Wiederholungsfällen kommt eine Kündigung (theoretisch) in Betracht.
Also Mädels - auch im nächsten Jahr auf zum munteren Schlipsabschneiden!