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Pauschalierungsmöglichkeit für Geschenke

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seit dem 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, die es dem Schenkenden ermöglicht, für den Beschenkten (Arbeitnehmer oder Geschäftsfreund) die Besteuerung zu übernehmen.

 

Es ist seit jeher Pflicht beim Empfänger des Geschenkes gewesen, diese als Betriebseinnahme zu versteuern; die wenigsten Steuerpflichtigen haben dies jedoch durchgeführt. Durch die Pauschalierung soll damit eine Abgeltungswirkung für den Beschenkten erreicht werden.

 

Es sind, wie Sie nachfolgend sehen werden, einige Fragen offen. Aus diesem Grund ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums auf dem Wege, um etwas mehr Klarheit zu bringen.

 

Wann ist die neue Pauschalierung überhaupt möglich?

 

- bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer:

 

Voraussetzung:

 

-     Es darf keine Geldschenkung sein.

-     Es muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

-     Bis zum Höchstbetrag von EUR 10.000,00.

-     Je Empfänger und Wirtschaftsjahr.

Die Pauschalsteuer beträgt hier 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Nach derzeitigem Rechtsstand kommt eine Befreiung der Sozialversicherung nicht in Betracht!!!!!

 

Folgende Sachzuwendungen sind von der neuen Pauschalierung ausgeschlossen, weil hierfür bereits eine andere Pauschalierungsmöglichkeit besteht:

 

1.     Firmenwagenbesteuerung

2.     Gewährung von Mahlzeiten u. Unterkunft

3.     Sachbezüge bis zu monatlichen Freigrenze von EUR 44,00

4.     Vorteile bei denen der Rabattfreibetrag gewährt wird

5.     Gewährung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer

6.     miles and more

7.     Arbeitnehmerbeförderung

8.     Mahlzeiten im Betrieb

9.     Betriebsveranstaltungen

10.   Erholungsbeihilfen

11.   höhere Verpflegungsmehraufwendungen

12.   Übereignung von PC´s

13.   Internetzugang.

 

Beispiel:

 

Der Arbeitgeber lädt seinen Arbeitnehmer zur Belohnung wegen eines hohen Arbeitseinsatzes in ein Nobelrestaurant für EUR 200,00 ein.

 

Folge:

 

Diese Sachzuwendung kann nach der neuen Vorschrift § 37b EStG pauschal mit 30% versteuert werden.

 

Es ist zu beachten, dass die Sozialversicherung nach den allgemeinen Regeln anfällt (je nach Krankenkasse etc).

 

Die Sachzuwendung wie auch die Pauschalsteuer sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Geschenke an Geschäftsfreunde:

 

Lange ist ungeklärt gewesen, ob auch Geschenke mit einem Wert unter EUR 35,00 in die Pauschalierung einzubeziehen sind.

 

Es ist jetzt geklärt:     Auch die unter EUR 35,00 Geschenke sind der Pauschalierung zu unterwerfen, falls man sich insgesamt für die Pauschalierung entschieden haben sollte.

 

 

Beispiel:

 

Dem Geschäftsfreund wird eine Golduhr im Wert von EUR 300,00 geschenkt.

 

Lösung:

 

Die Sachzuwendung kann pauschaliert werden mit 30%. Die EUR 300,00 sowie die daraufentfallende Pauschalsteuer sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

 

 

Beispiel:

 

Dem Geschäftsfreund wird ein Geschenk im Wert von EUR 30,00 zugewendet.

 

Lösung:

 

Die Sachzuwendung kann - bzw. muss bei einheitlicher Ausübung - nach § 37b EStG pauschaliert werden, obwohl es bisher (vor 01.01.2007) keine Steuern ausgelöst hat. Die EUR 30,00 sind als Betriebsausgabe weiterhin voll abzugsfähig. Die Pauschalsteuer von EUR 9,00 zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Wer kann die Pauschalierung überhaupt anwenden?

 

-     Alle Steuerpflichtigen; egal ob es sich um eine GmbH, KG, OHG, Einzelunternehmen oder GbR handelt.

 

Das Wahlrecht muss nach derzeitigem Rechtsstand (ist jedoch umstritten) einheitlich ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass sobald die Pauschalierung für Arbeitnehmer angewandt worden ist, muss eine Pauschalierung auch für Nichtarbeitnehmer (also Geschäftsfreunde) erfolgen.

 

Unterrichtung an den Empfänger:

 

Der Zuwendende hat den Empfänger von der Übernahme der Steuer zu unterrichten. Lediglich ein Hinweis auf die Tatsache der Steuerübernahme genügt. Es muss keine Höhe der übernommenen Steuer angegeben werden.

 

Rechtsfolgen der Pauschalierung:

 

Durch die Pauschalierung wird der Zuwendende zum Steuerpflichtigen. Ohne Pauschalierung müsste der Empfänger des Geschenkes dies als Betriebseinnahme erfassen. Durch die Pauschalierung wird es dem Beschenkten erspart, die Einnahme mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer zu belasten.

 

Anmeldung und Abführung der Steuer:

 

Im Wege des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens ist die Pauschalierung zu erklären. Die 30% stellen eine Art Lohnsteuer dar; darauf ist Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zu zahlen. Die Kirchensteuer kann aus Vereinfachungsgründen pauschal für alle Beschenkten abgeführt werden; ansonsten müsste jeweils erfragt werden, ob eine Konfessionszugehörigkeit besteht.

 

Beratungstipp:

 

Streuwerbeartikel (Flaschenöffner, Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender etc.) bleiben wie bisher voll abzugsfähig und fallen nicht unter die Pauschalierung. Dies gilt ebenfalls für Warenproben und Warenmuster. Daher müssen diese ab 01.01.2007 auf ein extra Konto von den Geschenken unter

EUR 35,00 getrennt gebucht werden.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der scheinbar günstige Steuertarif von 30% mit Abgeltungswirkung ein teures Geschenk werden kann. Die tatsächliche Steuerbelastung liegt aufgrund der Einbeziehung von Geschenken bis EUR 35,00 und der Nichtabzugsfähigkeit der Pauschalsteuer auf Geschenke über EUR 35,00 EUR weitaus höher als 30%.

 

Flensburg-Handewitt, 03. August 2007, Carmen Christiansen