FG Köln vom 27.04.2006 10 K 4600/04, DStRE 2006 S. 1243, Rev. eingelegt
Az BFH: VI R 38/06
Sachverhalt:
Die Klägerin überließ ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin von September 2000 bis Februar 2003 einen Dienstwagen. Sie versteuerte insoweit keinen geldwerten Vorteil und begründete dies damit, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin die jeweiligen Dienstwagen ausschließlich betrieblich genutzt habe. Hierzu legte sie die entsprechenden Fahrtenbücher vor.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher nicht als ordnungsgemäß an und erließ in Höhe des anhand der "1%-Regelung" ermittelten geldwerten Vorteils einen Haftungsbescheid. Dies begründete es mit nachstehenden Mängeln:
Für das Jahr 2000 sei eine Fahrt am 30.12.2000, für die eine Tankrechnung vorliege, nicht aufgezeichnet worden.
Für das Jahr 2001 seien mindestens fünf Fahrten, für die Tankquittungen vorlägen, im Fahrtenbuch nicht vermerkt worden.
Für das Jahr 2002 sei wiederum eine Tankfahrt nicht aufgezeichnet worden. Außerdem stimmten in einem Fall die Kilometerangaben im Fahrtenbuch nicht mit den Angaben in einer Werkstattrechnung überein.
Für das Jahr 2003 fehlten wiederum Aufzeichnungen zu mehreren Fahrten, für die Tankquittungen vorlägen.
Die Klägerin machte geltend, dass diese kleineren Mängel nicht die Anwendung der "1%-Regelung" rechtfertigten. Jedenfalls müsse ein geldwerter Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung nur für die Monate versteuert werden, in denen die Fahrtenbucheintragungen nicht ordnungsgemäß gewesen seien.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen hat.
Begründung:
Für die Jahre 2002 und 2002 hat das Finanzamt zu Unrecht einen Haftungsbescheid erlassen. Für die Jahre 2001 und 2003 war die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Dienstwagens nach der "1%-Regelung" dagegen rechtmäßig.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt und - wie hier - eine private (Mit-)Nutzung des Wagens nicht ausgeschlossen ist, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Fahrzeug auch zeitweise zu privaten Zwecken genutzt wird. Diese Vermutung kann der Arbeitnehmer nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegen.
Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, so gilt dies - entgegen der Auffassung der Klägerin - für das gesamte Jahr beziehungsweise bis zu einem Fahrzeugwechsel. Anderenfalls würde der mit der "1%-Regelung" beabsichtigte Vereinfachungszweck verfehlt, da ein Fahrtenbuch nur dann verworfen werden könnte, wenn für jeden Monat seine Nichtordnungsmäßigkeit festgestellt würde.
Ein Fahrtenbuch ist allerdings nur dann nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist. Einzelne kleinere Ungenauigkeiten können dagegen nicht zur Anwendung der "1%-Regelung" führen. Dies wäre unverhältnismäßig.
Nach diesen Grundsätzen dat das Finanzamt die Fahrtenbücher aus den Jahren 2000 und 2002 zu Unrecht als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil diese jeweils nur kleinere Ungenauigkeiten aufwiesen. Insbesondere bei Kilometerangaben in Werkstattrechnungen ist zu berücksichtigen, dass diese häufig ungenau sind. Es kommt zudem vor, dass als Tag der Annahme einfach der Tag der Rechnung eingetragen wird. Für die Jahre 2001 und 2003 waren die festgestellten Mängel hingegen so gravierend, dass das Finanzamt zu Recht von einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ausgegangen ist.
Flensburg-Handewitt im Januar 2007