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Kleinbetragsrechnung: Ab Januar 2007  gelten 150 Euro brutto

 

Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse steigt die maßgebliche Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von derzeit 100 auf 150 Euro. Dies gilt ab dem 1. Januar 2007. Das Bundesfinanzministerium hat zu dieser aus Sicht von Unternehmer erfreulichen Änderung jetzt ein Anwendungsschreiben veröffentlicht (Az. IV A 5 - S 7285 7/06).

 

Hiernach ist der erhöhte Betrag (brutto inklusive Umsatzsteuer) auf Rechnungen anzuwenden, denen eine Lieferung oder sonstige Leistung ab Neujahr zu Grunde liegt. Das gilt beispielsweise für einen Selbstständigen, der in der Silvesternacht kurz nach 24 Uhr tanken fährt. Allerdings muss er bei dieser terminlichen Wahl einkalkulieren, dass der dann auch den erhöhten Steuersatz von 19 Prozent zahlen muss. Die neue Kleinbetragsregelung darf aber auch schon für 2006 ausgestellte Rechnungen verwendet werden, wenn dieser ein erst 2007 ausgeführter Umsatz zu Grunde liegt. Das kommt etwa bei Anzahlungen zum Einsatz.

 

Ein wesentlicher Grund für die Gesetzesänderung sind die hohen Benzinpreise, sodass der Besuch immer öfters mehr als 100 Euro kostet. Dann kommt es über die derzeit noch geltende Kleinbetragsregelung dazu, dass aus der Tankquittung keine Vorsteuer gezogen werden kann. Denn im dreistelligen Bereich muss eine formal korrekte Rechnung des Tankwarts vorliegen, die auch Name und Anschrift des Kunden enthalten muss.Da die auf den EDV-Belegen meist fehlt, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Ab Neujahr entfällt dieses Problem, wenn die Tankfüllung bis zu 150 Euro brutto kostet.

 

Günstig wirkt sich der erhöhte Grenzbetrag auch bei anderen tagesüblichen Bargeschäften aus, wenn der Unternehmer beispielsweise Bürobedarf oder im Supermarkt einkauft. Dann reicht der Kassenbeleg immer öfters zum Vorsteuerabzug, sofern der Einkauf betrieblich ist. Aber die Kleinbetragsregelung ist kein Freibrief für den Vorsteuerabzug. Eine Angaben muss die Rechnung in jedem Fall enthalten:

 

- Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, nicht aber seine eigene Steuernummer und auch keine Angaben vom Kunden

- Ausstellungsdatum,

- Menge und die Art der Lieferung oder Hinweis auf die ausgeführte Dienstleistung,

- Bruttobetrag und Angabe des Steuersatzes, nicht aber der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags.

- Bei einer Steuerbefreiung den Hinweis auf die entsprechende Vorschrift

 

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Flensburg-Handewitt, den 20.12.2006