In der Berliner Zeitung wurde über einen aktuellen Fall berichtet. In diesem Fall ergab sich ein Rücktrittsrecht für den Käufer, weil Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Daraus ergibt sich die Frage, ob geplatzte Steuerpläne zu einem Rücktrittsrecht führen:
Zum Fall:
Nach Anraten des Finanzberaters ihrer Bank hatte ein Düsseldorfer Ehepaar aus dem Portfolio der Immobilienbank einer Bank eine vermietete Eigentumswohnung erworben. Die Finanzierung erfolgte ebenfalls über die Hausbank. Kurz nach dem Kauf kündigte der Mieter der erworbenen Wohnung und anstelle der erhofften Steuerersparnis hätte man nun kräftig zuzahlen müssen. Nach der Prüfung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass Kauf- und Darlehensvertrag mangels ausreichender vertraglicher Belehrung über das Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen noch widerrufen werden konnten. Die Bank musste die Wohnung zurücknehmen. Das Ehepaar war nun nicht von den bedrohlichen Steuerplänen betroffen. In diesem Fall lag ein Formfehler vor, der zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigte.
Hinweis:
Es gibt kein automatisches Rücktrittsrecht bei Grundstücksverträgen. Nur wenn besondere Regelungen getroffen wurden, kann sich ein Rücktrittsrecht ergeben. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Steuerberechnung, die nicht zum geplanten Ziel führt, weil sich die Dinge ändern, nicht in jedem Fall zum Rücktritt von einem Grundstücksvertrag berechtigt.
Sollten Steuerpläne platzen, ergibt sich somit daraus nicht ein generelles Rücktrittsrecht.
Aus: Berliner Zeitung 27./28. Januar 2007
Bitte bemerken Sie:
Die Texte und Informationen auf unserer Homepage ersetzen nicht konkrete Steuerberatung und Prüfung im Einzelfall. Daher können wir die juristische Haftung nicht übernehmen. Der Kontakt hier im Internet ist kein Mandatsverhältnis. Wir stehen selbstverständlich zu Ihrer Verfügung für eine persönliche Beratung.
Flensburg-Handewitt, den 05. Februar 2007