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  Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark  
 

Artikel 40
Kosten

Die üblichen bei der Beistandsgewährung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.

 
 
 
 

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