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  Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark  
 

Artikel 32
Widersprüchliche Informationen

Wenn die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet sie davon die zuständige Behörde des anderen Staates.

 
 
 
 

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