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  Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark  
 

Artikel 30
Auskunft auf besonderes Ersuchen

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats dem ersuchenden Staat alle Auskünfte, die für diesen Staat bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern oder der Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche oder für die Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind.

 
 
 
 

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