Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Artikel 29 Gegenstand des Beistands
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Beistand. Der Beistand umfaßt
- den Informationsaustausch,
- die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
- die Bekanntgabe von Schriftstücken.
(2) Der Beistand umfaßt auch Feststellungen und andere Maßnahmen zugunsten des Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies gilt insbesondere für zeitlich abgestimmte Maßnahmen der Steuerverwaltungen. Wenn Beistandsmaßnahmen zu einer Doppelbesteuerung führen können, wird die Doppelbesteuerung in gegenseitigem Einvernehmen nach
Artikel 43 vermieden.
(3) Finanzgerichte der Vertragsstaaten leisten sich in bezug auf Steuern, die in ihre Zuständigkeit fallen und für die dieses Abkommen gilt, gegenseitig auf Ersuchen unter Vermittlung der dafür zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens RechtsSuchen.
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