Abschnitt III Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Artikel 25 Besteuerungsregeln
(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und
- Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, oder
- der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört,
kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit
Artikel 26 nichts anderes bestimmt.
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