DANREVISION
Alter Kirchenweg 85 · D-24983 Flensburg-Handewitt · Fon (+49) 4608 90290
info@danrevision.com
 

  Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark  
 

Abschnitt II
Besteuerung des Einkommens und Vermögens

 

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

 
 
 
 

Copyright © DANREVISION - Die Steuerberater