Angaben zum Bewirtungsbeleg:
Der Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus. Hierfür reicht es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Person aufzuführen. Der vollständige Abzug der Bewirtungskosten ist nur dann möglich, wenn eigene Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass bewirtet werden.
Die teilweise Berücksichtigung der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe gelingt nur dann, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung betrieblich veranlasst ist.
Nicht ausreichend sind hier allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grund für die betriebliche Bewirtung.
Bei Rechnungen über 150,00 EUR brutto muss der Name des Steuerpflichtigen auf der Rechnung angegeben sein, um die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können.
Lohnsteuerkarte 2012
Eine erneute Verschiebung des elektronischen Lohnsteuer Verfahrens (ELStaM) auf das Jahr 2013 hat zur Folge, dass auch im Jahr 2012, die in Papierform ausgestellte Lohnsteuerkarte 2010 Gültigkeit hat.
Beantragt der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2012 eine Änderung seiner Steuerabzugsmerkmale (Eintragung von Freibeträgen, Steuerklassenwechsel o.ä.) muss dies wie bisher vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen werden.
Für Berufseinsteiger, die 2012 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigen oder beim Verlust der Lohnsteuerkarte 2010 stellen die Finanzämter nach Ausfüllen eines Antrags eine Ersatzbescheinigung zur Verfügung.
Bei Wechsel der Arbeitsstelle ist die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 beim neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Für die Neueinstellung von ledigen Arbeitnehmern die eine Ausbildung antreten, können Arbeitgeber eine Vereinfachungsregelung nutzen, die es erlaubt dem Auszubildenden die Steuerklasse 1 zu unterstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildung des Arbeitnehmers sein erstes Dienstverhältnis darstellt und dem Arbeitgeber die folgenden Informationen mitgeteilt werden müssen:
• Identifikationsnummer
• Tag der Geburt
• Religion
• Schriftliche Erklärung, dass es das erste Dienstverhältnis ist
Der Arbeitgeber muss diese Erklärung für das Lohnkonto aufbewahren. Der Arbeitnehmer kann sich bei anderen steuerlichen Verhältnissen jederzeit eine Ersatzbescheinigung beim Finanzamt ausstellen lassen.
Elektronische Rechnung
Für Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist nunmehr kein Verfahren vorgeschrieben, der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger zugestimmt hat. Mögliche Formen der elektronischen Rechnung wären daher: Als E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder per Web-Download. Zukünftig können auch DE-Mail oder E-Post zur Übermittlung verwendet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Gesetzentwurf eine elektronische Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist.
Die elektronische Rechnung muss auf einem Bildträger (z.B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z.B. CD-Rom) aufbewahrt werden, die keine nachträgliche Änderung mehr zulassen. Für elektronische Rechnungen ist dies verpflichtend. Die Aufbewahrungsfrist von elektronischen Rechnungen auf diesen Speichermedien beträgt 10 Jahre.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
DanRevision Gruppe, Januar 2012
Roswitha Kayser, Steuerberaterin











