Kosten für Pilotenausbildung einer Flugbegleiterin als Werbungskosten

Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat (FG Köln, Urteil vom 12.12.2011 – 7 K 3147/08).

Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR) als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, sodass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

Das Finanzgericht (FG) teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage statt.

Die Richter sind der Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Ausbildung berufsbezogen ist und eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt . Diese Voraussetzungen seien bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handele es sich bei der Pilotenausbildung um eine zweite Ausbildung der Klägerin, für die keine Abzugsbeschränkung gelte.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dieser hat eine vergleichbare Entscheidung getroffen. In dem Verfahren hatte ein Rettungssanitäter ebenfalls die Kosten für eine Pilotenausbildung steuerlich geltend gemacht (BFH, Urteil vom 27.10.2011 – VI R 52/10).

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 16.01.2012

(FG Köln, 12.12.2011 – 7 K 3147/08)

DanRevision Gruppe, 06.02.2012

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