Brennpunkte aus der Steuerpraxis: Verlustvernichtung bei Personengesellschaften

Bei Investments von Ausländern in Deutschland über gewerbliche Personengesellschaften (z.B. in Windkraftanlagen oder ggf. auch Immobilien) ist den meisten Investoren klar, dass bei Gewinnen deutsche Einkommensteuer zu zahlen ist. Dagegen wird die Gewerbesteuer in der Praxis oft vernachlässigt – insbesondere werden Gewerbesteuer-Fallen häufig übersehen. Besonders wenn sich Verluste angesammelt haben, ist es jedoch ganz wichtig, auch die gewerbesteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.

Das Gewerbesteuerrecht sieht vor, dass Verluste aus vorangegangenen Jahren mit eventuellen Gewinnen der Zukunft verrechnet werden können, d.h. die Ergebnisse aus Verlustjahren werden „angesammelt“. Dieser sog. Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrages (d.h. die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus vorangegangenen Jahren) besteht, im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht, jedoch nicht.

Bei Personengesellschaften ist Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität. Solange sich der Gesellschafterbestand nicht ändert, bleibt das Gesamtergebnis im Verlustentstehungsjahr und im Abzugsjahr maßgebend, eine gesellschafterbezogene Berechnung kann unterbleiben. Aufgrund der Personenbezogenheit des Verlustabzugs können sich jedoch Auswirkungen in den Fällen des Wechsels im Gesellschafterbestand und bei Änderung der Beteiligungsquote ergeben. Insbesondere geht beim Ausscheiden eines Beteiligten der auf ihn bezogene Verlustvortrag unwiederbringlich verloren. Weder die verbleibenden Gesellschafter noch ein neu eingetretener Gesellschafter können die Verlustanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters nutzen.

Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entfällt der auf den Gesellschafter entfallende Verlustabzug. Desgleichen gilt, wenn ein Investor seinen Anteil an einen Dritten veräußert. Die Gesellschaft kann den entfallenden Verlustvortrag nicht mehr nutzen.

Daher ist es unverzichtbar für ausländische Investoren, bei sogenannten transparenten Investments über Personengesellschaften neben der Einkommensteuer der einzelnen Investoren auch die Gewerbesteuer in die Steuerplanung einzubeziehen. Investoren sollten daher vor Veräußerung von Anteilen immer ihren Steuerberater konsultieren.

 

 

DanRevision Gruppe, 13.02.2012

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